Allgemeine Mietbedingungen
1. Zustandekommen des Mietvertrages
(1) Der Mietvertrag kommt mittels Unterzeichnung des Mietvertrags oder durch eine Buchungsanfrage über unsere Internetseite https://www.sportwagen-maximilian.de in Verbindung einer Bestätigung per E-Mail durch den Vermieter, zustande.
(2) Der Mietvertrag kommt mit

Colin-Maximilian Stowar
Kamillenweg 8
D-38446 Wolfsburg

Im nachfolgenden Vermieter genannt, zustande.

2. Allgemeines
(1) Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis, sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
(2) Das Mietfahrzeug wird von dem Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mangel für den Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden, Steinschläge, etc.) vorhanden sind, werden diese im Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Abweichungen, sowie äußerliche erkennbare Mängel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet den Kilometerstand, dem Vorhandensein des Warndreiecks, des Verbandskasten und des bei Übergabe vollen Tankinhalts zu überzeugen.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, den vom Mieter gebuchten Mietzeitraum bei Unwetter oder bei Regenvorhersage zu verschieben. Dem Mieter sind Alternativtermine innerhalb der nächsten sechs Monate anzubieten.
(4) Das Mietfahrzeug wird durch handelsübliche Ortungssysteme überwacht.
(5) Der Vermieter hat das Recht Auskünfte des Mieters von der SCHUFA einzuholen.

3. Pflichten des Mieters
3.1 Allgemeines
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug schonend zu behandeln und die Vorschriften, sowie Gesetze zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet das Motoröl, das Kühlwasser, sowie den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und das Fahrzeug mit angemessener Motortemperatur zu fahren. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.

3.2 Führungsberechtigung
(1) Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Im Falle von Online-Zahlungen muss das bei Buchung genutzte Zahlungsmittel vorgelegt werden. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ferner muss der Mieter über 2 Jahre im Besitz der Fahrererlaubnis sein.
(2) Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers zu vertreten. Der Mieter hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob die jeweiligen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen auch zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Prüfung der gültigen Fahrerlaubnis. Sie verpflichten sich, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten und haften für mögliche Ordnungswidrigkeiten, sowie Straftaten mit dem Fahrzeug.

3.3 Nutzungsbeschränkung
(1) Das Mietfahrzeug darf ausschließlich auf geteerten oder gepflasterten öffentlichen Straßen innerhalb Deutschlands gefahren werden.
(2) Dem Mieter sind folgende Nutzungen des Mietfahrzeugs untersagt:
- verbotene oder gefährliche Waren zu transportieren;
- bei Defekt des Kilometerzählers;
- bei einer Panne oder einem Defekt;
- bei Entzug des Führerscheins;
- die gewerbliche Personenbeförderung;
- wenn die Zuladung das zulässige Gesamtgewicht übersteigt;
- Beförderung von mehr Personen, als die Zulassung maximal vorsieht;
- die Weitervermietung oder das Mietfahrzeug an weitere Personen zu übergeben.

(3) Das Fahren unter Alkoholeinfluss oder anderweitiger berauschender Mittel ist strikt untersagt; 0,0 ‰ Grenze ist Pflicht!
(4) Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist (Reifen, Bremsen, etc.).
(5) Das Fahrzeug darf auf keinen Fall zu motorsportlichen Zwecken verwendet werden, insbesondere Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, auch wenn solche Fahrten für das allgemeine Publikum freigegeben sind (zum Beispiel auf Rennstrecken) sowie bei Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot kann der Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500€ verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche behält sich der Vermieter vor.
(6) Die Nutzung der Corsa-Modifikation, sowie die Launch-Control-Starts ist strengstens untersagt.

3.4 Obhutspflicht
(1) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug gegen Diebstahl gesichert wird.
(2) Das Fahrzeug darf nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen ist.
(3) Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, so haftet der Mieter durch grobe Fahrlässigkeit für diese Schäden.

3.5 Auslandsfahrten
Die Nutzung des Fahrzeuges darf ausschließlich in Deutschland erfolgen. Auslandsfahrten sind nicht gestattet.

3.6 Fahrzeugrückgabe und Mietdauer
(1) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Mangelfreien, bzw. übernommenen Zustand nach Übergabeprotokoll am vereinbarten Rückgabetermin, sowie Ort an den Vermieter zurückzugeben.
(3) Wird das Fahrzeug in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben, insbesondere nach Rauchen oder dem Transport von Tieren, ist der Vermieter zur Berechnung von Sonderreinigungskosten in Höhe von 200€, berechtigt.
(4) Das Mietfahrzeug wird vollgetankt an den Mieter übergeben. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine volle Tankfüllung in Rechnung zu stellen. Die Fahrzeuge dürfen ausschließlich mit Super Plus, V-Power und vergleichbaren Kraftstoffen getankt werden. Die Tankbelege sind dem Vermieter bei Abgabe des Mietfahrzeugs vorzulegen.
(5) Der Vermieter prüft bei Rückgabe sofort sichtbare Beschädigungen. Diese werden auf dem Übergabeprotokoll festgehalten. Im Schadenfall wird die Kaution bis zum vorhandenen Gutachten einbehalten.
(6) Sollte das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden, so verlängert sich hierdurch die Mietdauer jeweils um jeden angefangenen Kalendertag. Zusätzlich trägt der Mieter den hieraus entstandenen Schaden, da das Mietfahrzeug dem nächsten Kunden nicht rechtzeitig übergeben kann.
(7) Ist eine Rückführung des Fahrzeugs zur Anmietstelle erforderlich, wird der Vermieter dem Kunden eine Rückführungsgebühr zuzüglich weiterer erforderlicher Kosten (Abschleppkosten, Anreise zum Fahrzeugstandort, Treibstoffkosten, Übernachtungskosten) in Rechnung stellen.
(8) Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben, behält sich der Vermieter ausdrücklich vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.

3.7 Vorgehensweise bei Unfall

(1) Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Mietfahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist.
(2) Die Mieter oder deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und dem Vermieter zu überlassen.

3.8 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Mietpreis ist inkl. MwSt. sofort nach Rechnungsstellung an das angegebene Geschäftskonto ohne weiteren Abzug an den Vermieter fällig.
(2) Der Mieter ist verpflichtet zu Beginn der Mietzeit eine Kaution als Sicherheit für die Erfüllung der Pflichten zu leisten.
(3) Die Gutscheine sind ab dem Tag der Ausstellung ein Jahr gültig.

3.9 Kündigungsbedingungen
(1) Der Vermieter hat das Recht den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen.
Ein wichtiger Grund gilt bei:
- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
- nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr,
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

(2) Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
- ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
- dem Vermieter einen am Fahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verweigert oder einen solchen zu verbergen versucht
- dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt
- mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
- ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt

(3) Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.

3.10 Stornierungsbedinungen
(1) Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
(2) Bis zu einem Monat vor Mietbeginn kann die Buchung kostenlos storniert oder umgebucht werden. Danach ist bis zu einer Stunde vor Mietbeginn eine Stornierung und Änderung der Buchung gegen eine Stornierungs- oder Umbuchungsgebühr i. H. v. 85 % des ursprünglichen Mietpreises zzgl. etwaiger gewählter Extras möglich. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb einer Stunde nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit, wird der vollständige Mietpreis fällig, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind. Stornierungen erfolgen schriftlich und sind zu richten an:

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38446 Wolfsburg
E-Mail: info@sportwagen-maximilian.de

4. Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

4.1 Versicherung
(1) Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 15 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
(2) Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr
(3) Die Selbstbeteiligung bei Schäden oder ähnliches variiert je nach Fahrzeug und ist vom Mieter an den Vermieter zu zahlen.

4.2. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.

4.3 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kosten- betrag von 50,- Euro ohne Rücksprache beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige telefonische Zustimmung des Vermieters einzuholen.

4.4 Technischer Defekt

Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich der Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit dieser abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von dem Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl etc.) haben. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter von dem Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Eventuell geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt.

5. Haftung des Mieters bzw. Fahrers
(1) Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
(2) Der Mieter ist von der Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters ausgeschlossen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach den Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.

Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Buchungsoption.

(3) Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, den der Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20 Euro inkl. MwSt.
(4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
(5) Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
(6) Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

6. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Aufrechnung gegenüber Forderungen dem Vermieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
(2) Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
(3) Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
(4) Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.
(5) Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst.

7. Gerichtsstand, Schriftform, Erfüllungsort
(1) Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht
(2) Die Vertragssprache ist deutsch.
(3) Der Erfüllungsort für alle Leistungen des Vermieters und dem Mieter ist Wolfsburg
(4) Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht Wolfsburg.