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Allgemeine Mietbedingungen
1. Zustandekommen des Mietvertrages
(1) Der Mietvertrag kommt mittels Unterzeichnung des Mietvertrags oder durch eine Buchungsanfrage Ă¼ber unsere Internetseite https://www.sportwagen-maximilian.de in Verbindung einer Bestätigung per E-Mail durch den Vermieter, zustande.
(2) Der Mietvertrag kommt mit

Colin-Maximilian Stowar
Kamillenweg 8
D-38446 Wolfsburg

Im nachfolgenden Vermieter genannt, zustande.

2. Allgemeines
(1) Der Mieter muss bei Ăœbergabe des Fahrzeugs eine in Deutschland gĂ¼ltige Fahrerlaubnis, sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
(2) Das Mietfahrzeug wird von dem Vermieter auf ordnungsgemĂ¤ĂŸen Zustand ohne Mangel fĂ¼r den Zeitpunkt der Ăœbergabe an den Mieter Ă¼berprĂ¼ft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden, Steinschläge, etc.) vorhanden sind, werden diese im Ăœbergabeprotokoll dokumentiert. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Abweichungen, sowie äuĂŸerliche erkennbare Mängel dem Vermieter unverzĂ¼glich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet den Kilometerstand, dem Vorhandensein des Warndreiecks, des Verbandskasten und des bei Ăœbergabe vollen Tankinhalts zu Ă¼berzeugen.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, den vom Mieter gebuchten Mietzeitraum bei Unwetter oder bei Regenvorhersage zu verschieben. Dem Mieter sind Alternativtermine innerhalb der nächsten sechs Monate anzubieten.
(4) Das Mietfahrzeug wird durch handelsĂ¼bliche Ortungssysteme Ă¼berwacht.
(5) Der Vermieter hat das Recht AuskĂ¼nfte des Mieters von der SCHUFA einzuholen.

3. Pflichten des Mieters
3.1 Allgemeines
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug schonend zu behandeln und die Vorschriften, sowie Gesetze zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet das Motoröl, das KĂ¼hlwasser, sowie den Reifendruck in regelmĂ¤ĂŸigen Abständen zu kontrollieren und das Fahrzeug mit angemessener Motortemperatur zu fahren. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.

3.2 FĂ¼hrungsberechtigung
(1) Der Mieter muss bei Ăœbergabe des Fahrzeugs eine zur FĂ¼hrung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gĂ¼ltige Fahrerlaubnis, ein gĂ¼ltiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Im Falle von Online-Zahlungen muss das bei Buchung genutzte Zahlungsmittel vorgelegt werden. Kann der Mieter bei Ăœbergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurĂ¼cktreten; AnsprĂ¼che des Mieters wegen NichterfĂ¼llung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ferner muss der Mieter Ă¼ber 2 Jahre im Besitz der Fahrererlaubnis sein.
(2) Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gefĂ¼hrt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers zu vertreten. Der Mieter hat eigenverantwortlich zu prĂ¼fen, ob die jeweiligen Personen, welchen sie das Fahrzeug Ă¼berlassen auch zum FĂ¼hren des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfĂ¼llen, insbesondere die PrĂ¼fung der gĂ¼ltigen Fahrerlaubnis. Sie verpflichten sich, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten und haften fĂ¼r mögliche Ordnungswidrigkeiten, sowie Straftaten mit dem Fahrzeug.

3.3 Nutzungsbeschränkung
(1) Das Mietfahrzeug darf ausschlieĂŸlich auf geteerten oder gepflasterten öffentlichen StraĂŸen innerhalb Deutschlands gefahren werden.
(2) Dem Mieter sind folgende Nutzungen des Mietfahrzeugs untersagt:
- verbotene oder gefährliche Waren zu transportieren;
- bei Defekt des Kilometerzählers;
- bei einer Panne oder einem Defekt;
- bei Entzug des FĂ¼hrerscheins;
- die gewerbliche Personenbeförderung;
- wenn die Zuladung das zulässige Gesamtgewicht Ă¼bersteigt;
- Beförderung von mehr Personen, als die Zulassung maximal vorsieht;
- die Weitervermietung oder das Mietfahrzeug an weitere Personen zu Ă¼bergeben.

(3) Das Fahren unter Alkoholeinfluss oder anderweitiger berauschender Mittel ist strikt untersagt; 0,0 ‰ Grenze ist Pflicht!
(4) Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass auĂŸerordentlicher VerschleiĂŸ nicht messbar ist (Reifen, Bremsen, etc.).
(5) Das Fahrzeug darf auf keinen Fall zu motorsportlichen Zwecken verwendet werden, insbesondere Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Ăœbungsfahrten, auch wenn solche Fahrten fĂ¼r das allgemeine Publikum freigegeben sind (zum Beispiel auf Rennstrecken) sowie bei Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings. Bei einem VerstoĂŸ gegen dieses Verbot kann der Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500€ verlangen. DarĂ¼ber hinausgehende SchadensersatzansprĂ¼che behält sich der Vermieter vor.
(6) Die Nutzung der Corsa-Modifikation, sowie die Launch-Control-Starts ist strengstens untersagt.

3.4 Obhutspflicht
(1) Der Mieter hat dafĂ¼r Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug gegen Diebstahl gesichert wird.
(2) Das Fahrzeug darf nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den flieĂŸenden Verkehr, ausgeschlossen ist.
(3) VerstĂ¶ĂŸt der Mieter gegen diese Verpflichtung, so haftet der Mieter durch grobe Fahrlässigkeit fĂ¼r diese Schäden.

3.5 Auslandsfahrten
Die Nutzung des Fahrzeuges darf ausschlieĂŸlich in Deutschland erfolgen. Auslandsfahrten sind nicht gestattet.

3.6 FahrzeugrĂ¼ckgabe und Mietdauer
(1) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Mangelfreien, bzw. Ă¼bernommenen Zustand nach Ăœbergabeprotokoll am vereinbarten RĂ¼ckgabetermin, sowie Ort an den Vermieter zurĂ¼ckzugeben.
(3) Wird das Fahrzeug in einem Ă¼ber die vertragsgemĂ¤ĂŸe Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurĂ¼ckgegeben, insbesondere nach Rauchen oder dem Transport von Tieren, ist der Vermieter zur Berechnung von Sonderreinigungskosten in Höhe von 200€, berechtigt.
(4) Das Mietfahrzeug wird vollgetankt an den Mieter Ă¼bergeben. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug vollgetankt zurĂ¼ckzugeben. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine volle TankfĂ¼llung in Rechnung zu stellen. Die Fahrzeuge dĂ¼rfen ausschlieĂŸlich mit Super Plus, V-Power und vergleichbaren Kraftstoffen getankt werden. Die Tankbelege sind dem Vermieter bei Abgabe des Mietfahrzeugs vorzulegen.
(5) Der Vermieter prĂ¼ft bei RĂ¼ckgabe sofort sichtbare Beschädigungen. Diese werden auf dem Ăœbergabeprotokoll festgehalten. Im Schadenfall wird die Kaution bis zum vorhandenen Gutachten einbehalten.
(6) Sollte das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurĂ¼ckgegeben werden, so verlängert sich hierdurch die Mietdauer jeweils um jeden angefangenen Kalendertag. Zusätzlich trägt der Mieter den hieraus entstandenen Schaden, da das Mietfahrzeug dem nächsten Kunden nicht rechtzeitig Ă¼bergeben kann.
(7) Ist eine RĂ¼ckfĂ¼hrung des Fahrzeugs zur Anmietstelle erforderlich, wird der Vermieter dem Kunden eine RĂ¼ckfĂ¼hrungsgebĂ¼hr zuzĂ¼glich weiterer erforderlicher Kosten (Abschleppkosten, Anreise zum Fahrzeugstandort, Treibstoffkosten, Ăœbernachtungskosten) in Rechnung stellen.
(8) Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurĂ¼ckgegeben, behält sich der Vermieter ausdrĂ¼cklich vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.

3.7 Vorgehensweise bei Unfall

(1) Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Mietfahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist.
(2) Die Mieter oder deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, StraĂŸe sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzĂ¼glich mitzuteilen. Gegnerische AnsprĂ¼che dĂ¼rfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten ErsatzansprĂ¼chen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschlieĂŸlich durch den Vermieter. Die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemĂ¤ĂŸ zu schildern und sie bei der Geltendmachung von SchadensersatzansprĂ¼chen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstĂ¼tzen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufĂ¼llen und dem Vermieter zu Ă¼berlassen.

3.8 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Mietpreis ist inkl. MwSt. sofort nach Rechnungsstellung an das angegebene Geschäftskonto ohne weiteren Abzug an den Vermieter fällig.
(2) Der Mieter ist verpflichtet zu Beginn der Mietzeit eine Kaution als Sicherheit fĂ¼r die ErfĂ¼llung der Pflichten zu leisten.
(3) Die Gutscheine sind ab dem Tag der Ausstellung zwei Jahre gĂ¼ltig.
(4) Die Gutscheine sind vom Umtausch ausgeschlossen und können nicht erstattet werden.

3.9 KĂ¼ndigungsbedingungen
(1) Der Vermieter hat das Recht den Mietvertrag aus wichtigem Grund auĂŸerordentlich fristlos zu kĂ¼ndigen.
Ein wichtiger Grund gilt bei:
- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
- nicht eingelöste BankeinzĂ¼ge / - Schecks,
- gegen den Mieter gerichtete ZwangsvollstreckungsmaĂŸnahmen,
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
- unsachgemĂ¤ĂŸer und unrechtmĂ¤ĂŸiger Gebrauch,
- Missachtung der Vorschriften Ă¼ber den Einsatz von Kraftfahrzeugen im GĂ¼terverkehr,
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

(2) Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur auĂŸerordentlichen fristlosen KĂ¼ndigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge auĂŸerordentlich fristlos kĂ¼ndigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
- ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
- dem Vermieter einen am Fahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verweigert oder einen solchen zu verbergen versucht
- dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufĂ¼gt
- mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fĂ¼nf Bankarbeitstage im Verzug ist,
- ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt

(3) KĂ¼ndigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller FahrzeugschlĂ¼ssel unverzĂ¼glich an den Vermieter herauszugeben.

3.10 Stornierungsbedinungen
(1) Ăœbernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
(2) Bis zu einem Monat vor Mietbeginn werden 50% des Mietpreises als StornierungsgebĂ¼hr fällig. Danach ist bis zu einer Stunde vor Mietbeginn eine Stornierung und Ă„nderung der Buchung gegen eine Stornierungs- oder UmbuchungsgebĂ¼hr i. H. v. 85 % des ursprĂ¼nglichen Mietpreises zzgl. etwaiger gewählter Extras möglich. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb einer Stunde nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit, wird der vollständige Mietpreis fällig, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind. Stornierungen erfolgen schriftlich und sind zu richten an:

Colin-Maximilian Stowar
Kamillenweg 8
38446 Wolfsburg
E-Mail: info@sportwagen-maximilian.de

4. Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines ErfĂ¼llungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Ăœbrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Der Vermieter Ă¼bernimmt keine Haftung fĂ¼r Sachen, die bei RĂ¼ckgabe im Mietgegenstand zurĂ¼ckgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, ihrer Vertreter oder ErfĂ¼llungsgehilfen.

4.1 Versicherung
(1) Der Versicherungsschutz fĂ¼r das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 15 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
(2) Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge fĂ¼r die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr
(3) Die Selbstbeteiligung bei Schäden oder ähnliches variiert je nach Fahrzeug und ist vom Mieter an den Vermieter zu zahlen.

4.2. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, auĂŸer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgefĂ¼hrt.

4.3 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dĂ¼rfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kosten- betrag von 50,- Euro ohne RĂ¼cksprache beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag Ă¼bersteigen, ist in jedem Fall die vorherige telefonische Zustimmung des Vermieters einzuholen.

4.4 Technischer Defekt

Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter verpflichtet, hiervon unverzĂ¼glich der Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit dieser abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, fĂ¼r den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfĂ¼r werden den Mietern von dem Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Ăœberdrehen des Motors, Fahren ohne Ă–l etc.) haben. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter von dem Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter dem Vermieter unverzĂ¼glich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare EinflĂ¼sse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Eventuell geleistete Vorauszahlungen werden zurĂ¼ckgewährt.

5. Haftung des Mieters bzw. Fahrers
(1) Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
(2) Der Mieter ist von der Haftung aus Unfällen fĂ¼r Schäden des Vermieters ausgeschlossen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer fĂ¼r Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigefĂ¼hrt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigefĂ¼hrt, ist der Vermieter berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kĂ¼rzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfĂ¼llende Obliegenheit, insbesondere nach den Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. FĂ¼r den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfĂ¼llenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kĂ¼rzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder fĂ¼r den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch fĂ¼r die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur fĂ¼r den Mietvertragszeitraum.

Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gĂ¼ltigen Buchungsoption.

(3) Der Mieter haftet unbeschränkt fĂ¼r sämtliche VerstĂ¶ĂŸe gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie fĂ¼r sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug Ă¼berlässt, verursachen. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen BuĂŸ- und Verwarnungsgeldern, GebĂ¼hren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher VerstĂ¶ĂŸe von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich fĂ¼r den Verwaltungsaufwand, den der Vermieter fĂ¼r die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter fĂ¼r jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20 Euro inkl. MwSt.
(4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere fĂ¼r Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurĂ¼ckzufĂ¼hren sind.
(5) Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen StraĂŸen fĂ¼r die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden MautgebĂ¼hr zu sorgen. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen MautgebĂ¼hren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug Ă¼berlässt, verursachen, frei.
(6) Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch fĂ¼r den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

6. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Aufrechnung gegenĂ¼ber Forderungen dem Vermieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
(2) Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
(3) Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen fĂ¼r die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch fĂ¼r sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
(4) Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur auĂŸergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.
(5) Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst.

7. Gerichtsstand, Schriftform, ErfĂ¼llungsort
(1) MĂ¼ndliche Nebenabsprachen bestehen nicht
(2) Die Vertragssprache ist deutsch.
(3) Der ErfĂ¼llungsort fĂ¼r alle Leistungen des Vermieters und dem Mieter ist Wolfsburg
(4) Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht Wolfsburg.